Teilnahmebedingungen

1 Titel der Veranstaltung:

Forum Vitales Bad Honnef – Gesund und fit leben !

2 Ausstellungsbereiche:

Als Aussteller kann zugelassen werden, wer einem der folgenden Bereiche zuzuordnen ist:

Schulmedizin, Medizinische Institutionen, Krankenhäuser, Praxen, Barrierefreies Wohnen, Sicherheitssysteme-Assistenzsysteme, Gesunde Ernährung, Gentechnik, Krankenkassen, Prävention, Rehazentren, Sport für alle Generationen, Naturheilkunde, Naturkosmetik – Nahrungsergänzung, Wellness und vieles mehr

3 Veranstalter:

creativ Die Event- und Medienpartner im Auftrag von Gesundes Bad Honnef e.V., Bergstr. 65 a, 53604 Bad Honnef

4 Veranstaltungsort:

53604 Bad Honnef, Hauptstrasse 22, Kursäle und Kurpark

5 Forumdauer und Öffnungszeiten:

10:00 – 18:00 Uhr

6 Auf- und Abbau der Stände:

Aufbau ist möglich ab 8 h, Abbau muss bis 21 h fertig sein. Auf- und Abbauarbeiten während der Publikumsöffnungszeiten sind untersagt. Eine nicht rechtzeitige und / oder vollständige Räumung des Standes nach Abschluss des Forum rechtfertigt die Entsorgung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers, ohne dass den Veranstalter diesbezüglich Überprüfungs-, Aufbewahrungs- und Obhutpflichten treffen.

Damit der Gesamteindruck des Forum gewahrt wird, gelten für die Ausstattung der eigenen Stände folgende Mindestanforderungen:

  • Ansprechender Aufbau
  • Standaufbauhöhe < 250 cm

7 Anmeldung:

Die Anmeldung erfolgt auf dem vom Veranstalter vorgegebenen Formblatt unter gleichzeitiger ausdrücklicher Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen und der in der ca. 2 Wochen vor dem Forum zugesandten Aussteller-Service-Mappe enthaltenen Richtlinien sowie sonstigen Auflagen und Hinweisen. Anderslautende Bedingungen des Ausstellers werden nicht zum Vertragsinhalt, auch wenn der Veranstalter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Ebenso wenig bleiben in den Anmeldungen evtl. seitens des Ausstellers gemachte Vorbehalte, Bedingungen etc. nicht berücksichtigt, sie gelten als nicht geschrieben. Besondere Platzwünsche, hinsichtlich deren Berücksichtigung kein Rechtsanspruch besteht, stellen ebenfalls keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird grundsätzlich nicht zugestanden. Die Anmeldung ist bindend: bis zur Zulassung kann der Aussteller von seiner Anmeldung zurücktreten, er hat jedoch 25 % des in der Anmeldung enthaltenen Gesamtbetrages als Rücktrittsgebühr pauschal zu zahlen.

8 Zulassung / Standbestätigung / Kündigung:

Grundsätzlich kann nur ein Aussteller zugelassen werden, dessen Ausstellungsprogramm den Ausstellungsbereichen des Forum entspricht. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Über die Zulassung des Ausstellers und der Ausstellungsstücke entscheidet der Veranstalter. Waren, die in der Zulassung nicht aufgeführt sind. dürfen nicht ausgestellt werden, bei Verstoß hiergegen können sie durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Die Zulassung als Aussteller wird seitens des Veranstalters schriftlich bestätigt und ist nur für den darin ausdrücklich genannten Aussteller gültig. Mit der Zulassung tritt der Ausstellungsvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller in Kraft. Nach der Zulassung ist eine Kündigung durch den Aussteller grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Aussteller ist nicht zu einer Abtretung/Übertragung seiner ihm aus dem Vertrag erwachsenen Rechte befugt.

Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde das Vertragsverhältnis zu kündigen und trotz Zulassung dem Aussteller den Standaufbau zu untersagen bzw. ihn vom Ausstellungsgelände zu verweisen bzw. insbesondere den Stand auf Kosten des Ausstellers selber oder durch Beauftragte zu räumen, wenn der Aussteller gegen eine der ihm obliegenden wesentlichen Vertragspflichten verstößt. Das gilt auch, wenn der Aussteller die Zulassung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen hat bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht rechtzeitig nachgekommen ist oder über das Vermögen des Ausstellers das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt worden ist, worüber der Aussteller den Veranstalter unverzüglich zu unterrichten hat. Weiterhin kann der Veranstalter kündigen, wenn der Aussteller ungenehmigt seinen Stand ganz oder teilweise an Dritte überlässt, trotz Abmahnung unzulässige Werbemaßnahmen vornimmt, seiner Rücksichtnahme- sowie seiner Reinigungspflicht und sonstigen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Der in der Anmeldung enthaltene Gesamtbetrag bleibt in jedem Falle, so auch bei einer Kündigung des Veranstalters, ohne Abzug zahlbar. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Veranstalters bleibt vorbehalten. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, für eine anderweitige Verwendung der evtl. nicht genutzten Flächen Sorge zu tragen. Die Belegung von nicht genutzten Flächen seitens des Veranstalters, auch sofern eine Weitergabe an andere Aussteller erfolgt, und selbst wenn solches nicht nur zur Wahrung des Gesamtbildes des Forum geschieht, führt im Hinblick auf den erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand des Veranstalters nicht zur Entbindung, auch nicht teilweise, des Ausstellers von der Zahlungsverpflichtung.

Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Bombendrohung, Erklärung des Kriegszustandes, Katastrophen, polizeiliche empfohlene Absagen aus sicherheitstechnischen Gründen. o.ä.) ist der Veranstalter berechtigt das Forum zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder ganz oder teilweise zu schließen oder gänzlich abzusagen. Der Aussteller hat, wie auch ansonsten in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, lediglich Anspruch auf Rückerstattung in Höhe von max. 75 % des von ihm gezahlten Betrages. Der Veranstalter kann bis zu 25 % des vom Aussteller gezahlten bzw. zu zahlenden Betrages für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch nehmen. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Ausstellers sind ausgeschlossen.

9 Platzzuteilung und Platzänderung:

Der Veranstalter ist zu jeder Platzzuteilung, zu jeder Änderung einer vorgenommenen Platzzuteilung und einer geringfügigen Veränderung der Standgröße ermächtigt, insbesondere auch, um besondere örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen bzw. das Gesamtbild der Veranstaltung zu wahren. Hiervon ist der Aussteller alsbald zu unterrichten. Sind ein zugeteilter und ersatzweise auch nicht ein in etwa gleichwertiger Platz verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf die Rückerstattung evtl. Zahlungen. Weitergehender Anspruch besteht nicht. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter vor, die Lage der Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Räumlichkeiten zu verlegen und in besonderen Fällen auch nichtstationäre Räumlichkeiten zu benutzen.

10 Zahlungsbedingungen:

Sämtliche angegebenen Beträge verstehen sich jeweils zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie sonstiger lokaler Steuern und Gebühren. Nach Zulassung und Rechnungsstellung durch den Veranstalter sind 50 % der Standmiete Hallenfläche sofort nach Anmeldung zu begleichen. Die Restsumme ist 14 Tage vor Forumsbeginn fällig und ohne Abzug zahlbar. Sollte der gesamte Rechnungsbetrag drei Werktage vor Aufbau nicht beglichen sein, ist der Veranstalter berechtigt, Vorkasse bzw. sofortige Bezahlung in bar mit einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr von 50 Euro zu verlangen.

Für Beschädigungen jeder Art haftet der Aussteller in vollem Umfang. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wechsel werden keinesfalls entgegengenommen. Zahlungen des Ausstellers, selbst wenn sie einen anderslautenden Zweckvermerk haben, werden zunächst gem. §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Aussteller nicht zu. Eine Aufrechnung des Ausstellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen zulässig.

Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers auf einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner, bis der Dritte die entsprechende Forderung nebst Zinsen und Kosten bezahlt hat. An sämtlichen eingebrachten Gegenständen hat der Veranstalter ein Pfandrecht. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Ausstellers die Pfandgegenstände in Besitz zu nehmen und nach Ablauf von zwei Wochen nach entsprechender Mahnung freihändig zu veräußern, um damit die ihm zustehenden Forderungen abzudecken.

11 Unteraussteller und Gemeinschaftsstände

Ohne Genehmigung des Veranstalters – ein wie auch immer gearteter Rechtsanspruch besteht nicht – ist die vollständige oder teilweise Weitergabe des zugewiesenen Standes nicht gestattet. Größere Gemeinschaftsstände kann der Veranstalter genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen. Für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Auch ansonsten gelten zu Lasten des Mit- bzw. Unterausstellers dieselben vertraglichen Bedingungen wie zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller. Im Übrigen tritt der Aussteller seine ev. Ansprüche gegenüber dem Mit- bzw. Unteraussteller an den Veranstalter ab.

12 Beanstandungen

Der Aussteller hat unverzüglich den ihm zugewiesenen Ausstellungsstand auf seine Ordnungsmäßigkeit hin zu untersuchen und eine evtl. Mehr- oder Minderleistung unverzüglich schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind nach Kenntnisnahme ebenfalls unverzüglich schriftlich zu melden. Lediglich bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge ist der Veranstalter in der Lage, Abhilfe zu schaffen. Stets hat der Aussteller dem Veranstalter die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Will der Aussteller im Hinblick auf tatsächlich vorhandene Mängel Schadensersatzansprüche, Minderung etc. geltend machen, hat er hierauf bei seiner schriftlichen Rüge ausdrücklich hinzuweisen. Andernfalls bleibt die Geltendmachung derartiger Ansprüche ausgeschlossen. Für kleinere Mängel, die den Gebrauch nicht nachhaltig beeinträchtigen, sind derartige Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.

13 Hausrecht

Das Hausrecht steht dem Veranstalter zu. Hinsichtlich des einzelnen Ausstellungsstandes steht dem Aussteller das Hausrecht lediglich insoweit zu, als er dritte Personen mit Ausnahme von Beauftragten des Veranstalters bzw. des Hallenbetreibers von seinem Stand weisen kann. Außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten darf ein Messestand nur im Notfall, zu welchem auch die Wahrnehmung des Pfandrechtes gilt, betreten werden.

14 Bewachung durch den Veranstalter

Keine

15 Verkaufsregelung

Der Verkauf über das Auftragsbuch ist ebenso gestattet wie der Direktverkauf.

16 Werbung in den Ausstellungsräumen und Außenanlagen

Der Aussteller darf nur innerhalb des Standes Werbemittel einsetzen und Werbemaßnahmen durchführen. Grundsätzlich sind nur messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller zulässig, die darüber hinaus weder gegen die gesetzlichen Vorschriften noch die guten Sitten verstoßen noch weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Vergleichende und Superlativ-Werbung ist unzulässig. Stets ist Rücksicht zu nehmen auf die benachbarten Aussteller, die nicht in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in irgendeiner Form behindert bzw. belästigt werden dürfen. Dies gilt insbesondere auch für sich bewegende, optische und/oder akustische Werbemittel.

17 Bewirtung

Der Aussteller bedarf der vorherigen Genehmigung des Veranstalters und des Hallenbetreibers für den Fall einer Eigenbewirtung am Stand.

18 Technik

Die technischen Bestimmungen sind vom Aussteller stets zu beachten, ebenso die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften u. ä. mehr. Dies betrifft insbesondere auch baurechtliche Vorschriften u. dgl. mehr. Für die Einholung evtl. notwendiger Genehmigungen ist alleine der Aussteller verantwortlich. Ebenso müssen alle von ihm eingebrachten Anschlüsse, Maschinen, Geräte u. dgl. mehr den Bestimmungen, insbesondere den DIN-Normen und den VDI- bzw. VDE-Vorschriften entsprechen. Sämtliche Installationen bis zum jeweiligen Stand dürfen nur durch Fachfirmen und wenn, auch im Auftrage und auf Kosten des Ausstellers, durchgeführt werden. Lediglich innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, welche dem Veranstalter unaufgefordert zu benennen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der diesbezüglichen Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, Anschlüsse, Maschinen, Geräte u. dgl. mehr, die den Bestimmungen nicht entsprechen, auf Kosten des Ausstellers entfernen zu lassen, sofern dieser einer Aufforderung zur Entfernung nicht unverzüglich nachkommt. Entsprechendes gilt auch für Einrichtungen etc. deren Betriebskosten höher als zuvor angegeben sind. Insbesondere beim Auf- und Abbau ist von dem Aussteller das strikte Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme auf andere Aussteller zu beachten. Insbesondere sind andere Aussteller nicht bei ihren Arbeiten zu behindern oder gar zu blockieren.

19 Energie

Soweit seitens des Veranstalters Elektroanschlüsse zur Verfügung gestellt werden, hat der Aussteller übernormale Verbrauchskosten und sonstige hiermit im Zusammenhang stehende Kosten gesondert zu tragen. Ein erhöhter Strombedarf ist bei der Anmeldung anzugeben.

20 Reinigung

Die Reinigung der Stände oder Außenflächen obliegt dem Aussteller, sie muss rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch sein eigenes Personal reinigen, so dürfen nur vom Veranstalter zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden und zwar zu gesonderten Kosten. Auf der Ausstellungsfläche darf nichts zurückgelassen werden. Kommt der Aussteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, alles was vom Aussteller nach Ende der Abbauzeit zurückgelassen wird zu entsorgen und dem Aussteller alle hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

21 Gewerbliche Schutzrechte

Der Aussteller hat alle gewerblichen Schutzrechte zu beachten, insbesondere evtl. diesbezüglich notwendige Genehmigungen einzuholen und anfallenden Gebühren – z.B. GEMA – rechtzeitig zu begleichen.

22 Haftung/Versicherung des Ausstellers

Der Aussteller haftet auch ohne Verschulden für sämtliche Schäden, die er selbst, seine Mitarbeiter bzw. von ihm beauftragte Personen/Firmen sowie seine Besucher verursachen und die andere Aussteller bzw. von ihnen beauftragte Personen/Firmen, den Hallenbetreiber und/oder den Veranstalter betreffen. Der Aussteller hat unverzüglich evtl. Schäden dem Veranstalter zu melden und zugleich auch dem Hallenbetreiber, sofern dieser geschädigt ist. Entsprechendes gilt für die ordnungsgemäße Erhaltung eines dem Aussteller überlassenen Systemstandes nebst Ausstattung.

Der Aussteller hat eine Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Mindestdeckung für Personen- bzw. Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro abzuschließen und auf Verlangen des Veranstalters nachzuweisen. Entsprechendes gilt für vom Aussteller beauftragte Unternehmen, sofern sie nicht zuvor schon vom Veranstalter ausdrücklich zugelassen waren.

Der Aussteller trägt die Beweislast dafür, dass Schäden im Bereich der von ihm übernommenen Hallenfläche nicht in seiner Risikosphäre entstanden sind.

24 Haftung des Veranstalters

Soweit gesetzlich zulässig, gilt folgendes:

Der Veranstalter haftet generell nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Er haftet auch nicht bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um die Verletzung von Hauptpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten handelt, es sei denn, dieser Erfüllungsgehilfe ist nicht mit der nötigen Sorgfalt ausgewählt worden.

Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für Güter, Standeinrichtung und schließt jede diesbezügliche Haftung für Schäden, Abhandenkommen u. ä. aus.

Der Aussteller erkennt gegenüber dem Veranstalter ausdrücklich den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die aus den Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschäden u. dgl. mehr einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes resultieren an. Diese Risiken sind vom Aussteller auf eigene Kosten zu versichern. Dies betrifft auch die eingebrachten Ausstellungsobjekte, für die ebenfalls seitens des Ausstellers eine entsprechende Versicherung abzuschließen ist. Der Veranstalter haftet insbesondere nicht für im Zusammenhang mit Bewachungsmaßnahmen eingetretene Schäden, ebenso wenig für solche Schäden, die im Verantwortungsbereich des Saalbetreibers entstanden sind. Der Veranstalter ist bereit, soweit gesetzlich bzw. vertraglich zulässig, evtl. eigene diesbezügliche Schadensersatzansprüche im Schadensfall an den Aussteller abzutreten. Sollte dennoch eine Haftung des Veranstalters gegeben sein, so ist diese der Höhe nach beschränkt auf das Zehnfache des vom Aussteller für die Teilnahme am Forum gezahlten Entgeltes. In jedem Falle ist der Aussteller nicht mehr zu leisten verpflichtet, als die von ihm abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckt.

25 Verfall/Verjährung

Sofern vom Veranstalter nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, müssen alle gegen den Veranstalter gerichteten Ansprüche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Kenntnis des Ausstellers schriftlich und detailliert angemeldet werden, ansonsten verfallen sie. Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monates, in den der Schlusstag des Forums fällt.

26 Datenschutz

Der Aussteller nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses der Veranstalter die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten zur Person/Firma des Ausstellers zum Zwecke der automatischen Verarbeitung speichert.

27 Sonstiges, anwendbares Recht, Gerichtsstand

Alle Vereinbarungen, insbesondere auch Einzel- bzw. Sondergenehmigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der Schriftform. Darüber hinaus gilt bei Verletzung der Teilnahmebedingungen eine Vertragsstrafe von 500 Euro als vereinbart. Gerichtsstand für alle wechselseitigen Ansprüche ist Bonn; der Veranstalter ist berechtigt den Aussteller auch an seinem Sitz zu verklagen.

Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Die evtl. unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der diesbezüglichen Bedingungen gekannt hätten.

creativ Die Event- und Medienpartner im Auftrag von Gesundes Bad Honnef e.V., Bergstr. 65 a, 53604 Bad Honnef, Tel.: +49 2224 96005-23, Fax: +49 2224 96005-20, info@vitales-bad-honnef.de